10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 Markusstraße, Teilbereich 1 in Dahlem

BEKANNTMACHUNG

10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 "Markusstraße, Teilbereich 1" in Dahlem vom 15.02.2019

Gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in Verbindung mit § 13 BauGB hat der Rat der Gemeinde Dahlem in seiner Sitzung am 14.02.2019 die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 Markusstraße, Teilbereich 1 mit folgender Festsetzung als Satzung beschlossen.

Die Geschossflächenzahl (GFZ) für die Grundstücke Gemarkung Dahlem, Flur 29,
Nr. 255 bis 259 wird von bislang 0,5 auf nummehr 0,8 erhöht.

Der von der Änderung betroffene Bereich ist in dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt schraffiert dargestellt.

Die Bebauungsplanänderung kann mit Begründung vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Bau- und Planungsamt der Gemeinde Dahlem, Schmidtheim, Rathaus, 53949 Dahlem, Zimmer 47, während der Dienststunden und zwar

montags bis donnerstags von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
sowie freitags                  von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.

Bekanntmachungsanordnung:


Der Satzungsbeschluß sowie der Hinweis der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bebauungsplanänderung wird hiermit gem. § 10 BauGB bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) weise ich darauf hin, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
    wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
     verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hinweis:

Gem. § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird darauf hingewiesen, dass

• eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formfehler,
• eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
• nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gem. § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbei führen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


53949 Dahlem, den 15.02.2019

Der Bürgermeister


Gez.
 - Jan Lembach -

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