2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Dahlemer Binz vom 22.11.2018

BEKANNTMACHUNG


2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Dahlemer Binz vom 22.11.2018

Gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in Verbindung mit § 13 BauGB hat der Rat der Gemeinde Dahlem in sei-ner Sitzung am 13.11.2018 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Dahlemer Binz als Satzung beschlossen:

Das von der Änderung betroffene Grundstück ist in dem nachfolgend abgedruckten Karten-ausschnitt schraffiert dargestellt.

Die Bebauungsplanänderung kann mit Begründung vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Bau- und Planungsamt der Gemeinde Dahlem, Schmidtheim, Rathaus, 53949 Dahlem,                 Zimmer 47, während der Dienststunden und zwar

 montags bis donnerstags von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 sowie freitags                  von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.


Bekanntmachungsanordnung:


Der Satzungsbeschluß sowie der Hinweis der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bebau-ungsplanänderung wird hiermit gem. § 10 BauGB bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) weise ich darauf hin, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
    wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
     verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Hinweis:

Gem. § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird darauf hingewiesen, dass

• eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formfehler,
• eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
• nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-verhalts geltend gemacht worden ist.

Gem. § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbei führen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichne-ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


53949 Dahlem, den 22.11.2018

Der Bürgermeister

Gez.
 - Lembach -

PDF-Dokument Karte Änderungsbereich


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